Satzung

Satzung der Sonninquartier e.V.

Stand: Juli 2026 – ENTWURF


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sonninquartier e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Sicherheit, Sauberkeit und Lebensqualität im Sonninpark-Quartier (Nagelsweg / Sonninstraße, Hamburg-St. Georg) und dessen unmittelbarer Umgebung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Organisation von Nachbarschaftsspaziergängen zur Erhöhung der Sicherheit durch Präsenz
    • Koordination mit professionellen Sicherheitsdiensten
    • Kommunikation mit Hausverwaltungen, Polizei und städtischen Behörden
    • Durchführung von Sauberkeitsaktionen und Nachbarschaftstreffen
    • Förderung des nachbarschaftlichen Zusammenhalts

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Quartier wohnt oder das Quartier als Anwohner der unmittelbaren Umgebung nutzt.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt (schriftlich, mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende)
    • Ausschluss durch Beschluss des Vorstands bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
    • Tod

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • Wahl und Abwahl des Vorstands
    • Änderung der Satzung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Auflösung des Vereins
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/in
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der letzten Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Dieses Dokument ist ein Entwurf und wurde noch nicht von einer Gründungsversammlung beschlossen.